Das Kirchenaustritts-Formular wird an den Kirchgemeinderat gesendet. Angabe von Gründen ist nicht nötig. Der offizielle Kirchenaustritt beendet die Zahlung der Kirchensteuer.

Der behördliche Kirchenaustritt ist in unserem Land die behördliche Änderung der Konfession, welche im amtlichen Personen-Register beim Einwohneramt erfasst ist.

Der Kirchenaustritt erfolgt mit Formular oder Brief.

Der Kirchenaustritt ist in der Schweiz unterschiedlich reglementiert und wird unterschiedlich geregelt. Oft bestehen deshalb Unsicherheiten betreffend dem Kirchenaustritt in der Schweiz.

In allen Kantonen der Deutschschweiz betrifft der Kirchenaustritt die Kirchgemeinden.

Ein bestimmtes Formular ist im Normalfall nicht notwendig und das Kirchen-Gesetz bestimmt dem Ablauf.

Zwar steht das Austreten aus der Kirche jedem frei. Und der Austritt kann mit kleinem Aufwand durchgeführt werden. Jedoch hat ein solcher Schritt Folgen. Sicherlich bezahlt man keine Kirchensteuer mehr, das ist ein finanzieller Pluspunkt. Aber man verliert auch das demokratische Recht in der Kirche.

Man findet Kirchenaustritt-Hilfe für das Austreten im Internet wie Muster und mehr.

Einwohner müssen an die Kirchgemeinde Steuer bezahlen. Die Höhe der Steuern für die Kirche ist vom Kanton abhängig und von der Konfession reformiert katholisch.

In der Deutschschweiz müssen in vielen Kantonen sowohl Personen als auch Unternehmen Steuern an die Kirche bezahlen: Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen, Thurgau, Baselland, Freiburg, Glarus, Graubünden, Schwyz, Zug und Solothurn. Keine Kirchensteuer für Unternehmen: Kanton Basel-Stadt, Aargau und Schaffhausen.

Die Ermittlung der Kirchensteuer bei konfessionell gemischten Paaren oder Familien hängt vom Wohnkanton ab. In vielen Kantonen (Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Bern, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Wallis und Zürich) teilt sich die Kirchensteuer lediglich nach den Religionszugehörigkeit der erwachsenen Personen auf. In den anderen Kantonen werden gleichermassen auch die Kinder in die Aufteilung einbezogen (ausser Freiburg und Baselland, wo alle Kinder zusammen wie eine erwachsene Person gewichtet werden).