Die Festlegung von Steuern zugunsten der Kirche wird geregelt durch die Kantone. Entsprechende kantonale Steuergesetze regeln die rechtlichen Grundlagen zur Kirchensteuer.

Trotz der vielen Kantone in der Schweiz sind die wenigen Unterschiede einfach überschaubar. Zu differenzieren ist dabei zwischen den tatsächlichen Personen und den juristischen Personen (Firmen). Im Kanton Zürich haben die Unternehmen ebenfalls Kirchensteuer-Pflicht.

Zwar steht das Austreten aus der Kirche jedem frei. Und der Austritt kann mit kleinem Aufwand erledigt werden. Jedoch hat ein solcher Schritt Folgen. Gewiss bezahlt man keine Kirchen-Steuern mehr, das ist ein positiver Punkt. Aber man verwirkt auch das Stimmrecht in der Kirche.

Das Formular wird an die Kirchenpflege gesendet. Angabe von Gründen ist nicht Vorschrift. Der amtliche Kirchenaustritt beendet die die Kirchensteuer-Pflicht.

Wer innerhalb des Gebietes einer solchen Kirchgemeinde seinen Wohnsitz hat, muss an die Kirchgemeinde Steuer bezahlen. Schweizer Kirchensteuer und Kirchenaustritt einfach erklärt. Die Höhe der Kirchensteuer ist vom Wohnort abhängig und von der Konfession.

Unterschiede sind auch zeitlich bei der Beendung der Kirchensteuer vorhanden: pro-rata oder per Datum des Kirchenaustritts. Der Kanton Zürich gehört zur zweiten Gruppe. Im Kanton Zürich wird also exakt auf das Datum abgerechnet.