Der Kirchenaustritts-Brief wird an die Kirchgemeinde gesendet. Eine Begründung im Formular ist nicht nötig. Der amtliche Kirchenaustritt beendet die Zahlung der Kirchensteuer.

Der offizielle Kirchenaustritt ist bei der Kirchgemeinde die behördliche Änderung der Konfession, welche im amtlichen Personen-Register beim Einwohneramt erfasst ist.

Der Kirchenaustritt erfolgt schriftlich.

Der Kirchenaustritt ist in der Schweiz im Kanton reglementiert und wird unterschiedlich geregelt. Oft bestehen deshalb offene Fragen betreffend dem Kirchenaustritt.

In der Schweiz betrifft der Kirchenaustritt die Kirchgemeinden.

Ein bestimmtes Formular ist im Normalfall nicht nötig.

Zwar steht der Austritt aus der Kirche jedem frei. Und der Austritt kann ohne grossen Aufwand erledigt werden. Jedoch hat ein solcher Austritt Folgen. Gewiss bezahlt man keine Kirchensteuer mehr, das ist ein finanzieller Vorteil. Aber man verliert auch das Stimmrecht in der Kirche.

Man findet Kirchenaustritt-Hilfe für den Austritt aus der Kirche im Internet wie Muster und mehr.

Wer innerhalb des Gebietes einer solchen Kirchgemeinde seinen Wohnsitz hat, muss an die Kirchgemeinde Kirchensteuer bezahlen. Die Höhe der Kirchensteuer ist vom Wohnort abhängig und von der Konfession reformiert katholisch.

In der Schweiz müssen in vielen Kantonen sowohl Personen als auch Firmen Steuern an die Kirche bezahlen: Baselland, Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn, St.Gallen, Thurgau, Uri, Zug und Zürich. Keine Kirchensteuer für Unternehmen: Kanton Aargau, Basel-Stadt und Schaffhausen.

Die Berechnung der Kirchensteuer bei konfessionell gemischten Paaren oder Familien hängt vom Wohnkanton ab. In vielen Kantonen (Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, Bern, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, St. Gallen, Tessin, Thurgau, Wallis und Zürich) teilt sich die Kirchensteuer lediglich nach den Religionszugehörigkeit der erwachsenen Personen auf. In den übrigen Kantonen werden gleichermassen auch die Kinder in die Berechnung einbezogen (ausser Freiburg und Baselland, wo alle Kinter unter 16 Jahren zusammen wie eine erwachsene Person gewichtet werden).