Reformierte Kirche

Die Angaben zu den Formalitäten betreffend Kirchenaustritt sind in der Kirchenordnung des evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura beschrieben:

Art. 9 Grundsatz: Ein Mitglied kann jederzeit den Austritt aus der Kirche erklären.

Art. 10 Verfahren: Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich an den Kirchgemeinderat des Wohnortes. Ein Mitglied des Kirchgemeinderates oder die Pfarrerin sucht das Gespräch mit der austrittswilligen Person über die Gründe und die Tragweite eines Austritts.

Genaue Angaben zur Kirchenaustritts-Erklärung fehlen hier. Bei den FAQ auf der Website gibt es noch eine weitere Angaben: Für den offiziellen Kirchenaustritt ist eine persönlich unterzeichnete schriftliche Austrittserklärung notwendig. Man kann beim Fehlen genauerer Angaben annehmen, dass dann die üblicherweise aus rechtlicher Sicht als ausreichend angesehen Angaben genügen: „Name, Adresse, Wohnort, Geburtsdatum und eine rechtsgültige Unterschrift.

Der zweite Teil in Artikel 10 „Ein Mitglied des Kirchgemeinderates oder die Pfarrerin sucht das Gespräch mit der austrittswilligen Person über die Gründe und die Tragweite eines Austritts.“ ist nur als interne Anweisung an das Personal der Kirchgemeinde zu sehen. Hieraus ergibt sich keine Verpflichtung, welche beim Austritt aus der Kirche von der austretenden Person einzuhalten wäre.

Es ergibt sich aus der Religionsfreiheit gemäss Bundesverfassung, dass keine Gründe für eine Abkehr von einer Konfession angegeben werden müssen. Es gibt keinerlei Verpflichtung irgend ein Gespräch mit einer Person von Kirchgemeinderat oder Pfarramt zu führen. Das Angebot zu einem Gespräch kann die Kirche natürlich machen, aber man kann dieses Gespräch ohne negative Folgen ablehnen.

Vorteilhaft ist, wenn man direkt im Kirchenaustritts-Schreiben ein allfälliges Gesprächsangebot im Voraus ablehnt und ausdrücklich erwähnt, dass man keine Gründe angeben will. Auf diese Weise gibt es in der Regel keine Rückfragen und man erhält direkt auf schriftlichem Weg die Kirchenaustritts-Bestätigung.

Römisch-katholische Kirche

Die römisch-katholische Kirche des Kantons Bern hat auf ihrer Website eine übersichtlich Darstellung zum Kirchenaustritt. Hier ein Bild von der Website kathbern.ch:

Kirchenaustritt Bern katholisch

Etwas verwirrend können allerdings die beiden mit «Kirchenaustritt» eingeleiteten Abschnitte sein, sowie der jeweilige Link ‚Flyer‘.

Der Inhalt leitet sich aus hauptsächlich aus dem Kirchenrecht ab. Dies betrifft den hier auf der linken Seite der dualen kirchlichen Aufbaus dargestellten Teil, also den religionsbezogenen Teil. Auf 18 Seiten wird die Sichtweise der Kirche auf die sogenannte ‚Abwendung von der sakramental verfassten römisch-katholischen Kirche‘ dargestellt. Kann man lesen, muss man aber nicht, für den Kirchenaustritt im staatsrechtlichen Sinn ist dies belanglos. Es kann aber hilfreich sein, dort nachzuschlagen, wie beispielsweise die Konsequenzen betreffend Sakramenten wie Heirat oder Taufe sind.

Ansonsten ist hier seitens der Kirche alles gut verständlich beschrieben. Insbesondere auch den Hinweis beachten, dass per E-Mail das Einreichen des Kirchenaustritts nicht möglich ist, auch nicht der Scan eines unterschriebenen Austrittsbriefes.