Beim Kirchenaustritt in der Schweiz ist es grundsätzlich nicht erforderlich, den Taufort oder das Taufdatum anzugeben. Die rechtliche Grundlage für den Kirchenaustritt ist unabhängig von diesen Details, und die Kirchenpflege ist verpflichtet, den Austritt zu bestätigen, unabhängig davon, ob diese Informationen vorliegen oder nicht.

Trotzdem fragen einige Kirchgemeinden gelegentlich nach dem Taufort und dem Taufdatum, wenn diese Angaben im Austrittsformular fehlen. Dies geschieht, weil die Kirche Interesse daran hat, ihre internen Register und Datenbanken aktuell zu halten. Informationen wie der Taufort und das Taufdatum sind für die kirchliche Verwaltung von Bedeutung, insbesondere für statistische Zwecke und für die Nachverfolgung von Mitgliedschaften.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Angabe des Tauforts und des Taufdatums rein informativen Charakter hat und keinen Einfluss auf den rechtlichen Status des Kirchenaustritts hat. Selbst wenn diese Informationen nicht vorliegen, muss die Kirchenpflege den Austritt aus der Kirche dennoch bestätigen.

Für Personen, die den Taufort oder das Taufdatum nicht kennen oder nicht angeben möchten, gibt es eine einfache Lösung. Im Austrittsformular kann vermerkt werden: „Taufort und Taufdatum sind mir nicht bekannt.“ Auf diese Weise wird deutlich gemacht, dass diese Informationen nicht verfügbar sind, und es wird vermieden, dass die Kirchgemeinde später erneut nachfragt.

In den meisten Fällen führt diese Angabe dazu, dass keine weiteren Rückfragen seitens der Kirchgemeinde erfolgen, da klar ist, dass der Austritt ohne diese Details erfolgt ist. Es ist wichtig, dass die Personen, die den Austritt vollziehen möchten, sich dieser Möglichkeit bewusst sind und entsprechend handeln können, um unnötigen Aufwand und mögliche Missverständnisse zu vermeiden.

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