Die Kirchensteuer im Kanton Thurgau endet, die Kirchenaustritts-Erklärung korrekt bei der Kirchgemeinde eingereicht wurde: Der Kirchenaustritts-Brief wird an den Kirchgemeinderat gesendet. Angabe von Gründen ist nicht nötig. Die Kirchensteuer endet im Kanton Thurgau rückwirkend auf den Jahresanfang. Rund die Hälfte der Schweizer Kantone führen die Kirchensteuer-Berechnung in ganzen Jahren durch, so dass beispielsweise beim Austritt aus der Kirche Anfang Dezember rückwirkend elf Monate Kirchensteuer entfallen.
Aus Umfragen ist aber bekannt, dass die Kirchensteuer der wichtigste Punkt ist bei der Entscheidung zum Kirchenaustritt. Die Kirchensteuer wird oft als eine finanzielle Belastung wahrgenommen, insbesondere von Personen, die nicht regelmässig Gottesdienste besuchen oder sich nicht mehr mit den Lehren ihrer Kirche identifizieren. In der Schweiz wird die Kirchensteuer als direkter Abzug vom Einkommen erhoben, was bedeutet, dass selbst diejenigen, die nicht aktiv an kirchlichen Aktivitäten teilnehmen, dennoch verpflichtet sind, einen Beitrag zu leisten. Für einige Menschen kann dies zu einem erheblichen finanziellen Druck führen, insbesondere wenn sie das Gefühl haben, dass sie keine direkten Vorteile aus der Zahlung der Kirchensteuer ziehen.
Neben der Belastung der eigenen Finanzen, werden als Grund aber auch Zweifel an der Verwendung der Gelder genannt: Einige Mitglieder mögen Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Effizienz haben, wie ihre Kirche die finanziellen Ressourcen verwaltet. Diese Bedenken können durch Berichte über Missmanagement oder Skandale in einigen religiösen Organisationen verstärkt werden. Wenn Mitglieder das Gefühl haben, dass ihre Kirche nicht verantwortungsvoll mit den von ihnen gezahlten Kirchensteuern umgeht oder wenn sie nicht mit den Prioritäten der Kirche übereinstimmen, kann dies ein entscheidender Faktor für ihren Austritt sein.

In vielen Kantonen der Schweiz kam es in den letzten Jahren zu politischen Vorstössen betreffend Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen. In den Kantonen Aargau, Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Stadt und Schaffhausen gibt es die Firmen-Kirchensteuer nicht. Eine Abschaffung wäre also kein Novum. Dennoch hat sich in allen Kantonen mit Firmen-Kirchensteuer gezeigt, dass sich eine klare Mehrheit der Bevölkerung die Beibehaltung einer bestehenden Firmen-Kirchensteuer ausspricht. Entsprechend zeigte sich auch im Kanton Thurgau von Anfang an, dass der Vorstoss keine allzu grosse Chance auf Erfolg haben dürfte.
Der Grosse Rat musste sich 2022 erneut mit der Abschaffung der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen befassen. Die Diskussion um die Abschaffung der Kirchensteuer für Unternehmen im Kanton Thurgau entfachte im Rat eine Debatte über die Gleichbehandlung von juristischen und natürlichen Personen. Vier Grossratsmitglieder argumentieren vehement für die Gleichstellung und fordern die Abschaffung der Kirchensteuer für Unternehmen. Der Regierungsrat hingegen lehnt diesen Vorstoß entschieden ab.
Der Kern der Debatte liegt in der unterschiedlichen Behandlung von natürlichen und juristischen Personen bezüglich der Kirchensteuer. Während Privatpersonen die Möglichkeit haben, aus der Landeskirche auszutreten und somit von der Steuer befreit zu werden, fehlt diese Option Unternehmen mit juristischer Rechtsform wie AGs oder GmbHs.
Die Motionäre kritisieren diese Ungleichbehandlung und argumentieren, dass der Glaube bei juristischen Personen keine Rolle spiele. Der Regierungsrat hingegen betont die rechtliche Selbstständigkeit von Unternehmen und deren Unabhängigkeit von den Glaubensrichtungen ihrer Besitzer. Zudem verweist er darauf, dass die Gründung einer juristischen Person primär geschäftlichen Zwecken dient und nicht der Steuerumgehung.
Eine Abschaffung der Kirchensteuer für Unternehmen hätte finanzielle Auswirkungen, da diese Steuern für juristische Personen im Jahr 2021 rund 13 Millionen Franken ausmachten. Letztlich betont der Regierungsrat, dass jede Rechtsform ihre Vor- und Nachteile habe und eine Gleichstellung nicht gerechtfertigt sei. Schliesslich resultierte dass die Abschaffung der Kirchensteuerpflicht für juristische Personen im Kanton Thurgau derzeit klar nicht mehrheitsfähig ist.