Kirchensteuerpflicht für juristische Personen

In den meisten Kantonen sind juristische Personen verpflichtet, Kirchensteuern zu zahlen. Diese Abgabe steht jedoch zunehmend unter Druck. In Kantonen wie Glarus und Zug werden Vorschläge diskutiert, die entweder eine Abschaffung der Steuer oder zumindest eine grössere Flexibilität für die steuerpflichtigen Organisationen beinhalten, damit sie selbst bestimmen können, wem ihre Beiträge zugutekommen.

Ein Vorstoss im Landrat forderte eine Überprüfung der aktuellen Praxis der Kirchensteuer für juristische Personen. Unternehmen sollten die Möglichkeit erhalten, selbst zu entscheiden, welche gemeinnützigen Organisationen von ihren Beiträgen profitieren sollen – ähnlich wie es etwa in Italien gehandhabt wird.

Im Kanton Baselland gab es jedoch Bedenken hinsichtlich eines möglichen Sozialabbaus. Besonders von linker Seite wurde befürchtet, dass eine Abschaffung der Steuer zu einem Mangel an finanziellen Mitteln für wichtige soziale Dienstleistungen führen könnte – von Sprachkursen für Flüchtlinge bis hin zu Beratungsangeboten zu Genderfragen. Die Kirchen leisten in diesen Bereichen eine wichtige Arbeit, die von staatlichen Institutionen nicht in gleicher Weise übernommen werden könnte.

Der Vorstoss wurde schliesslich knapp abgelehnt, was die Situation unverändert liess. Innerhalb der kirchlichen Kreise herrschte Uneinigkeit darüber, ob eine mögliche Umgestaltung der Steuer sogar als Absicherung dienen könnte, um zu verhindern, dass die gesamten Kirchensteuern der Unternehmen in Zukunft vollständig wegfallen. In mehreren Kantonen der Schweiz gab es bereits Volksabstimmungen über die Abschaffung der Unternehmens-Kirchensteuer, die jedoch alle vom Stimmvolk abgelehnt wurden. Da jedoch die benachbarten Kantone Basel-Stadt und Aargau keine Firmen-Kirchensteuer erheben, besteht mittelfristig das Risiko, dass eine Abschaffungsinitiative im Kanton Baselland erfolgreich sein könnte.

Kirchenaustritt bei der Christkatholischen Kirche

Eine weitere Besonderheit ist, dass im Kanton Baselland auch die Christkatholische Konfession als Landeskirche anerkannt ist. Daher unterliegen auch Personen der christkatholischen Konfession der Kirchensteuerpflicht.

Der Kirchenaustritt bei der Christkatholischen Kirche erfolgt grundsätzlich ebenso wie bei der Römisch-Katholischen Kirche und der Evangelisch-Reformierten Kirche. Allerdings hat die Christkatholische Kirche nur etwa ein Prozent der Mitglieder im Vergleich zu den grossen Landeskirchen. Bei der Kirchenaustritts-Dienstleistung Austritt.ch gibt es deshalb keine Auswahl „christkatholisch“, damit es zu keinen Verwechslungen mit „römisch-katholisch“ kommt. Gelegentlich denken sich Personen ich bin „christlich“ plus „katholisch“, also bin ich „christkatholisch“. Richtig wäre aber „römisch-katholisch“ gewesen. Deshalb bracht es für die Dienstleistung bei Austritt.ch die spezifische Nennung der Konfession Christkatholisch.