Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde

Die Kirchenmitgliedschaft beginnt für viele Menschen in der Schweiz bereits in der Kindheit, häufig initiiert durch die Eltern. Oft erfolgt die Taufe noch im Säuglingsalter, bevor das Kind ein eigenes Verständnis von Religion entwickelt. Dies geschieht in der Regel bei der Anmeldung des Kindes beim Zivilstandsamt, wenn die Eltern eine Konfession, beispielsweise evangelisch-reformiert oder römisch-katholisch, angeben. Diese Angabe wird im Personenregister der politischen Gemeinde eingetragen, wodurch das Kind automatisch als Kirchenmitglied gilt.

Mitgliedschaft mit und ohne Taufe

Dieser Prozess läuft meist ohne aktive Beteiligung der betroffenen Person ab und bleibt in vielen Fällen bis ins Erwachsenenalter bestehen. Wichtig zu wissen: auch ohne Taufe bleibt eine ohne Taufe bleibt die im Säuglingsalter erfasste Konfessions-Zugehörigkeit dauerhaft erhalten. Es bedarf keine Zustimmung und keiner Unterschrift, um kirchensteuerpflichtiges Mitglied der Kirchgemeinde zu sein.

Erst später entwickeln viele Menschen ein Bewusstsein für ihre Religionszugehörigkeit und beginnen, ihre Glaubensüberzeugungen zu hinterfragen. Dieser Reflexionsprozess kann mitunter zu einem bewussten Kirchenaustritt führen, wobei neben den religiösen Überlegungen auch rechtliche und finanzielle Aspekte (Kirchensteuer) eine Rolle spielen.

Rechte und Pflichten

Mit einer Kirchenmitgliedschaft gehen Rechte und Pflichten einher. Dazu gehören unter anderem das Recht auf kirchliche Dienstleistungen wie Taufen oder Trauungen sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Kirchensteuern. Letztere können je nach Einkommen erheblich ausfallen und stellen einen wesentlichen Faktor bei der Entscheidung über die Mitgliedschaft dar. Der Kirchenaustritt beendet diese finanziellen Verpflichtungen, was auch Auswirkungen auf die religiöse Sozialisation nachfolgender Generationen haben kann, beispielsweise bei der Taufe der eigenen Kinder.

Austritt aus der Kirche und Ende Kirchenmitgliedschaft

Der Austritt aus der Kirche erfolgt durch eine formale Erklärung gegenüber der zuständigen kirchlichen Behörde. In der Schweiz ist dies je nach Kanton unterschiedlich geregelt. Meistens reicht eine schriftliche Austrittserklärung, die direkt an die Kirchgemeinde geschickt wird und nicht an die Verwaltung der politischen Gemeinde oder an das Steueramt. Die Mitteilung des Kirchenaustritts an die Verwaltung der politischen Gemeinde wird durch die Kirchgemeinde vorgenommen.

Andererseits steht der Status „konfessionslos“ oder „Konfession unbekannt“ für eine explizite oder implizite Entscheidung, keiner steuerpflichtigen Religionsgemeinschaft anzugehören. Der Begriff „unbekannt“ wird dabei im amtlichen Register gleichbedeutend mit „konfessionslos“ verwendet, umfasst jedoch auch Personen, die einer nicht erfassten Religion wie dem Islam angehören. Da nur steuerpflichtige Glaubensgemeinschaften in den offiziellen Registern aufgeführt werden, bietet diese Kategorie keine verlässlichen statistischen Angaben zur religiösen Landschaft der Schweiz. Zur Ermittlung solcher Daten sind daher Bevölkerungsumfragen erforderlich.