Heiraten nach dem Kirchenaustritt

Eine Heirat mit kirchlicher Trauung ist grundsätzlich weiterhin möglich, sofern entweder die Braut oder der Bräutigam noch Mitglied der betreffenden Kirche ist. Das bedeutet, dass selbst wenn eine Person aus der Kirche ausgetreten ist, eine kirchliche Hochzeit dennoch durchgeführt werden kann, wenn der Partner oder die Partnerin Mitglied bleibt. Falls beide Partner konfessionslos sind, bieten sich jedoch alternative Zeremonien an. Es gibt zahlreiche Anbieter, die individuelle und feierliche Hochzeitszeremonien ausserhalb des kirchlichen Rahmens organisieren.

Bestattung konfessionsloser Personen

Auch konfessionslose Personen haben das Recht, auf dem örtlichen Friedhof bestattet zu werden, da dieser von der politischen Gemeinde verwaltet wird. Nach einem Kirchenaustritt ist jedoch die Pfarrperson nicht mehr automatisch für die Abdankung verantwortlich. Die Angehörigen sind in diesem Fall gefordert, eine Trauerrednerin oder einen Trauerredner zu beauftragen, um die Abschiedszeremonie bei der Bestattung zu gestalten. Auf diese Weise kann eine würdevolle Abschiedsfeier organisiert werden, die den individuellen Wünschen und Vorstellungen der Familie entspricht.

Taufpatenschaft nach dem Kirchenaustritt

Ein Kirchenaustritt schränkt hinsichtlich der Taufe die Möglichkeit ein, als Taufpate oder Taufpatin zu fungieren. In der katholischen Kirche ist es in der Regel erforderlich, dass die Paten katholisch sind, um diese Rolle zu übernehmen. Bei der evangelisch-reformierten Kirche sind die Regelungen meist weniger streng, sodass auch Personen, die aus der Kirche ausgetreten sind oder einer anderen Konfession angehören, Taufpate sein können. Es ist jedoch ratsam, sich im Vorfeld bei der zuständigen Kirchgemeinde zu informieren.

Erforderliche Formulare für den Kirchenaustritt

Es ist kein spezielles Formular für den Kirchenaustritt erforderlich. Ein einfacher Brief, der den Austritt klar erklärt, reicht aus. Dieser muss an die zuständige Kirchgemeinde gesendet werden. Es gibt zahlreiche Vorlagen im Internet, die beim Verfassen eines solchen Austrittsbriefs helfen können.

Kirchenaustritt via Internet

Ein Kirchenaustritt ist in der Schweiz nicht über das Internet möglich. Der Austritt muss in schriftlicher Form per Brief erfolgen. Dienste wie Austritt.ch bieten jedoch Unterstützung bei der Erstellung der Austrittsunterlagen an, die nach der Vorbereitung ausgedruckt und an die Kirchgemeinde gesendet werden müssen. Die elektronische Übermittlung (z. B. per E-Mail) ist nicht zulässig.

Gültigkeit des Kirchenaustritts bei Wohnortswechsel

Ein Kirchenaustritt bleibt auch nach einem Umzug in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton gültig. Die Kirchenaustritts-Bestätigung der bisherigen Kirchgemeinde behält ihre Gültigkeit. Meistens erfolgt die Anmeldung in der neuen Wohngemeinde problemlos und ohne erneute Erhebung der Kirchensteuer. Sollte es Unsicherheiten geben, kann die Kirchenaustritts-Bestätigung vorgelegt werden.

Kündigungsfristen für den Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt wird rechtswirksam, sobald das Austrittsschreiben bei der Kirchgemeinde eingegangen ist. Das genaue Datum des Austritts wird der Einwohnergemeinde gemeldet und im amtlichen Personenregister erfasst. Abhängig vom Kanton endet die Kirchensteuerpflicht entweder mit dem Monat des Austritts oder am Ende des laufenden Steuerjahres

Nachteile des Kirchenaustritts

Zu den wichtigsten Nachteilen des Kirchenaustritts in der Schweiz gehört der Verlust des Mitbestimmungsrechts in der Kirchgemeinde, eingeschränkter Zugang zu Sakramenten wie Taufe oder kirchlicher Trauung, und die Auswirkungen auf Kinder im Religionsunterricht. Zudem kann man durch den Austritt den Zugang zu kirchlichen sozialen Netzwerken verlieren, was zur Isolation führen könnte. Aber es wird auch gerade von kirchlicher Seite betont dass auch spirituelle Aspekte eine Rolle spielen, da der Kirchenaustritt allenfalls eine spirituelle Leere oder Unsicherheit hervorrufen könnte.

Konfessionszugehörigkeit der Kinder nach Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt eines Elternteils hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Konfessions-Zugehörigkeit der Kinder. Innerhalb der Familie kann grundsätzlich jede Person eine eigene Konfession oder keine Konfession haben, unabhängig von den anderen Familienmitgliedern. Möchten Eltern ihre Kinder ebenfalls aus der Kirche abmelden, müssen sie dies explizit beantragen für Kinder unter 16 Jahren. Ab dem 16. Lebensjahr können Jugendliche eigenständig über ihren Kirchenaustritt entscheiden.