Römisch-katholische Kirche
Üblicherweise sind die Landeskirchen in einem Kanton so organisiert, dass das Kantonsgebiet in einzelne Kirchgemeinden aufgeteilt wird. Bei der Römisch-Katholische Kirche ist es im Halbkanton Basel-Stadt jedoch so, dass keine Aufteilung in eigenständige Kirchgemeinden vorgenommen wurde.
Römisch-katholische Kirche Basel-Stadt beschreibt auf ihrer Website das Vorgehen für den Kirchenaustritt folgendermassen:
Zum Kirchenaustritt genügt es, ein rechtsgültig unterzeichnetes Schreiben (Austrittserklärung) an folgende Adresse zu senden:
..Römisch-Katholische Kirche des Kantons Basel-Stadt
..Mitgliederverwaltung
..Lindenberg 10
..4058 Basel
Wichtig: Ein Austritt per E-Mail oder in elektronischer Form ist nicht möglich. Kosten für einen Kirchenaustritt (Einschreibegebühr, Kauf von Formularen oder Schreiben) können Sie sich sparen. Innerhalb von 2-4 Wochen erhalten Sie eine Austrittsbestätigung.
Der Hinweis, dass die Kirchenaustritts-Erklärung nicht per E-Mail eingereicht werden kann, ist unbedingt zu beachten. Dies gilt nicht nur in Basel sondern generell für die ganze Schweiz, dass der Kirchenaustritt per Briefpost zugestellt werden muss oder optional persönlich übergeben werden kann, wobei der Postweg eindeutig vorzuziehen ist.
Der Hinweis zu den Kosten ist richtig, dass zum Kirchenaustritt keine Kosten bei der Kirche anfallen für den Austritt. Leider bieten die Kirchen keine Formulare oder Vorlagen an, so dass dann der korrekt formulierte Inhalt der Kirchenaustritts-Erklärung nicht unmittelbar klar ist. Gratis-Vorlagen können hier üblicherweise hilfreich sein, aber wer es bequem und zuverlässig haben möchte, kann durchaus in Erwägung ziehen bei entsprechenden Dienstleistungs-Kosten den Kirchenaustritt wie beispielsweise von Austritt.ch fertig vorbereiten zu lassen. Die Kosten für die Kirchenaustritts-Unterlagen fallen bei x-Tausend Franken nach üblicherweise jahrelangem Bezahlen der Kirchensteuer meist kaum ins Gewicht.
Auch nicht ins Gewicht fällt die Einschreibe-Gebühr für den Post-Brief. Vorschrift ist das Einschreiben wie von der römisch-katholischen Kirche Basel-Stadt angegeben, tatsächlich nicht. Verliert man aber ein oder zwei Monate wegen Unklarheit wo allenfalls eine Kirchenaustritts-Erklärung untergegangen sein könnte, so ist man mit der Einschreibe-Quittung der Post immer auf der sicheren Seite. Und hat man einen Service wie Austritt.ch beansprucht, so hat man auch professionelle Hilfe im Fall von Problemen und kann die Austritts-Angelegenheit rundum sorglos sehen.
Evangelisch-reformierte Kirche
Die Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt macht in ihrer Kirchenverfassung folgende Angaben zum Kirchenaustritt:.
Wer aus der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt austreten und damit seine Rechte aufgeben und von seinen Pflichten als Mitglied dieser Kirche entbunden sein will, hat dies gegenüber der Kirchenverwaltung schriftlich zu erklären.
Religionsmündige Kirchenmitglieder geben ihre Austrittserklärung selbst ab; Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Für religionsunmündige Kinder ist die Austrittserklärung von der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person abzugeben.
Rückständige Steueransprüche und laufende Steuerforderungen bis zum Austritt werden durch diesen nicht berührt. Die Kirchensteuerpflicht endet am letzten Tag der dem Austritt vorangehenden Steuerperiode.
Auch hier ist nicht näher definiert was mit „Austrittserklärung“ genau gemeint ist, auch die Evangelisch-reformierte Kirche hat kein bestimmtes Formular und es ist von einer frei formulierten Erklärung auszugehen, also am besten entsprechend verfügbaren Vorlagen aus dem Internet.
Wichtig ist der Hinweis, dass Stellvertretung ausgeschlossen ist. Das gilt auch bei Ehen. Trotz Heirat ist die Konfession von Ehegatten unabhängig voneinander. Jede erwachsene Person muss einen eigenständigen und persönlich unterschriebenen Kirchenaustritt einreichen.
Für religionsunmündige Kinder ist die Austrittserklärung üblicherweise von den Eltern abzugeben, wobei in der Praxis entweder die Erklärung der Mutter für das Kind oder die Erklärung des Vaters für das Kind ausreichend ist.
Und natürlich der Hinweis: Rückwirkend gibt es keinerlei Erlass von Kirchensteuern. Alle ausstehenden Kirchensteuer-Rechnungen sind zu bezahlen oder werden bei säumigen Zahlern eingefordert. Nur ist offiziell registrierte Konfessions-Zugehörigkeit beim Einwohneramt ist relevant. Es ist nicht möglich Argumente vorzubringen wie beispielsweise man habe seit Jahren keine kirchlichen Leistungen mehr bezogen. Immerhin hat der Kanton Basel-Stadt im Zuge der Revision des Kirchengesetzes auf das System der jährlichen Berechnung gewechselt, womit beim Austritt die steuerliche Wirksamkeit jeweils auf den Jahresanfang Gültigkeit erlangt.
