Wie in den meisten anderen Kantonen sind neben den Privatpersonen (natürliche Personen) auch die Unternehmen (juristische Personen) kirchensteuerpflichtig. Genau genommen ist es im Kanton Graubünden nicht für die juristischen Personen nicht eine Kirchensteuer sondern eine Kultussteuer.
Eine Besonderheit der Landeskirchen im Kanton Graubünden ist, dass die Kirchgemeinden weitgehend autonom sind und ihre Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbstständig regeln.
Entsprechend ist im Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern des Kantonsgraubünden in Abschnitt 3 Artikel 24 „Kirchensteuern“ geregelt:
1) Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden können eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erheben. Die Landeskirche beziehungsweise die Kirchgemeinde legt den Steuerfuss für das nachfolgende Jahr spätestens im Dezember fest.
2) Die Steuerpflicht richtet sich nach der Kirchenzugehörigkeit der einzelnen Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht und nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes. In konfessionell gemischten Ehen sind die Gesamtfaktoren hälftig auf die beiden Ehegatten aufzuteilen.
3) Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes. Der allgemeine Fälligkeitstermin entspricht demjenigen der Gemeindesteuern.
4) Die Veranlagung erfolgt zusammen mit der Gemeindesteuer durch die dafür zuständige Behörde. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide.
5) Für die Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht ist die Kirchgemeinde zuständig.
6) Der Steuerbezug fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde.
Es erfolgt hier also die Delegierung an die Kirchgemeinde für die Steuersubjekte in einem eigenen Steuergesetz auf Gemeindeebene zu regeln. Im Steuergesetz der Kirchgemeinde ist dann jeweils ein Formulierung in dieser Art enthalten: „Steuerpflichtig sind alle Kirchgemeindeangehörigen und alle ausserhalb des Kirchgemeindegebietes
wohnhaften Personen, die in der Kirchgemeinde nach kantonalem Recht beschränkt steuerpflichtig sind.“
Die juristischen Personen sind hier also nicht abgedeckt. Grund dürfte wohl die Berechnung der Kirchensteuer sein, welche allenfalls auch Daten des Kantons erfordert. Entsprechend ist es effizienter statt einer Kirchensteuer in der Kirchgemeinde bei den Unternehmen über die Kultussteuer das Geld für die Kirche einzuziehen.
Deshalb kommt hier die Kantonsverfassung des Kantons Graubünden zum Zug. Im Abschnitt Staat und Kirchen wird in Artikel 99 zur Autonomie festgehalten: „Der Kanton hat die Oberaufsicht über die rechtmässige Verwendung der finanziellen Mittel und die Einhaltung der Rechtsordnung. Er kann durch Gesetz von juristischen Personen eine Kultussteuer erheben.“
